Majestätsbeleidigung (21.04.2016)

Peinliche Pest April 2016

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Erneute Majestätsbeleidigung

Bundesregierung entscheidet schnellstens über Ermächtigung

Der Fall Böllermann ist längst noch nicht ausgestanden und schon muss die Bundesregierung erneut über die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung einer Majestätsbeleidigung entscheiden. Eine der größten Pfeifen im deutschen Golfsport, der Master of Disaster, hat heute beim Amtsgericht Düsseldorf Anzeige gegen die zweitgrößte Pfeife im deutschen Golfsport, den Master of Clubs, wegen Beleidigung seiner Person erstattet.

Hintergrund ist ein Gedicht, dass der Master of Clubs Anfang der Woche auf seiner Fazzebuck-Seite eingestellt hat. Der rechtliche Beistand des Masters of Disaster, Rechtsanwältin Klara Fall, erläutert die Position ihres Mandanten: „In dem Gedicht wird mein Mandant, der Master of Disaster, in eindeutiger Weise verunglimpft und sein tadelloses Ansehen in der Gesellschaft soll durch das Pamphlet nachhaltig geschädigt werden. Zeile für Zeile werden in dem Gedicht Aussagen getroffen, die unter die Gürtellinie gehen. Damit liegt der Tatbestand der Beleidigung von mittellosen und erbärmlichen Golfspielern gemäß § 9999 des Strafgesetzbuches durch das Schmähgedicht vor. Die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nach § 9999a des StGB sind dadurch erfüllt, die Bundesregierung wird aufgefordert, kurzfristig die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen und die Bekanntgabe der Verurteilung des Master of Clubs nach § 200 StGB anzuordnen.“ Die Peinliche Pest ist die einzige Zeitschrift, die das Schmähgedicht ungekürzt veröffentlicht (siehe unten).

Die Bundesregierung wird nun zu entscheiden haben, ob aus ihrer Sicht eine Majestätsbeleidigung vorliegt und ob der Einreicher der Klage die Voraussetzungen des §9999 StGB, nämlich dass sein Dasein durch Talentfreiheit, Unvermögen, Mittellosigkeit, eingeschränkter Intelligenz und unterdurchschnittlichem Intellekt geprägt ist, erfüllt. Letzteres gilt in Fachkreisen allerdings als unbestritten.

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Das Schmähgedicht

Der Master of Disaster, das Sackgesicht
verdient unsere Bewunderung nicht.
Sein Gehirn sieht aus wie Scheißendreck,
gleichsam einem dunklen Fleck.

Betritt er den Golfplatz, erschallt das Lachen
derer, die sich über ihn lustig machen.
Adipös, senil, mit Muskelschwund
bietet er dar seinen Golferschund.

Seine Abschläge sind so kurz,
wie sein schrumpeliger Schniedelwutz,
den er gewöhnlich nur beim Pinkeln nutzt,
während er dabei noch furzt.

Schlägt er den Ball, dann fliegt er Kurven,
krumm wie die Banane in seinen Hosen,
landet sodann im Feuchtgebiet,
was er bei Damen stets vermied.

Kommt er einmal bis aufs Grün
nach langem stümperhaftem Bemühn,
will er das kleine Löchlein rocken,
als wenn Madams Schenkel locken.

Vom Master ist er weit entfernt,
ob er das endlich einmal lernt,
das Wort Disaster beschreibt sein Vermögen,
das Intelligenteste sind noch seine Klöten.

Sein Intellekt gleicht dem einer Rattenschar,
und der Schädel unter seinem grauen Haar
ist Hohlraum von der besten Art,
kein Mensch findet den Disaster smart.

Eher scheißt die Sau ins Marmorklo,
als dass dieser Typ so dumm wie Stroh
beim Golfen einen Erfolg erzielt
statt dass der Ball am Baum zerschellt.

Von Grevenbroich bis Langenfeld,
wünschen sie sich ihn nach Bielefeld,
denn dann wär er nicht in unserem Land,
dieses Sackgesicht ohne Verstand.

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Rechtliche Grundlagen

§ 9999 StGB – Beleidigung von mittellosen und erbärmlichen Golfspielern

(1) Wer im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einen inländischen Golfspieler, dessen Dasein durch Talentfreiheit, Unvermögen, Mittellosigkeit, eingeschränkter Intelligenz und unterdurchschnittlichem Intellekt geprägt ist, beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

§ 9999a StGB – Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach den §§ 9000 bis 9999 werden nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Geschädigten/Beleidigten oder seines gesetzlichen Betreuers vorliegt, dem Geschädigten/Beleidigten von gutachterlicher Stelle ein Mindestmaß an Zurrechnungsfähigkeit attestiert wird und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

§ 200 StGB – Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.

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Der Master of Clubs äußert sich zu den Vorwürfen nicht. Er ist augenscheinlich abgetaucht und soll sich zusammen mit Jan Böllermann an einem unbekannten Ort aufhalten. Auch der Master of Disaster war für eine persönliche Stellungnahme nicht zu erreichen. Er verweilt zurzeit im Ausland zu einem Erfahrungsaustausch mit Rezept Tsunami Ürdügün, denn der Initiator von knapp 2.000 Beleidigungsklagen wird einige Tipps parat haben.

MoC und AngelikaBesondere Brisanz erhält der Fall durch ein Foto, dass der Peinlichen Pest von verlässlicher Quelle zugespielt wurde. Es zeigt den Master of Clubs und Bundeskanzlerin Angelika Ferkel kürzlich am Privatstrand des amerikanischen Präsidentschaftskandidaten Don Trumpster in South Carolina, USA. Dieses Foto lässt nur erahnen, für wen sich Ferkel in dem vorliegenden Fall einsetzen wird. Es wird wieder einmal spannend und peinlich für Deutschland, und das Thema wird uns noch lange Zeit beschäftigen. Vielleicht berichten wir weiter.








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